Was zahlt die Pflegekasse? Pflegegrade 2 und 3
Welche Unterstützung gibt es, wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird? Welche Leistungen können im Einzelnen bei der Pflegekasse beantragt werden? In unserer Reihe zu den Pflegegraden zeigen wir es Ihnen. Dieses Mal: die Pflegegrade 2 und 3.
Ob Haushaltshilfe, notwendige Umbauten in der Wohnung oder die Unterbringung in einem Pflegeheim: Benötigt ein Mensch langfristig Pflege, stehen auch finanzielle Ausgaben an. Hier springt die Pflegekasse ein – vorausgesetzt, einer der fünf Pflegegrade liegt vor. Der Umfang der Zuschüsse steigt mit dem höheren Pflegegrad. Wieviel sie zahlt, hängt also davon ab, wie stark die Selbstständigkeit der betroffenen Person eingeschränkt ist. Der Umfang der Zuschüsse steigt also mit dem höheren Pflegegrad. Bestimmte Leistungen sind aber auch an die entsprechende Wohnsituation gebunden. So können Sie nur dann Pflegegeld erhalten, wenn die Pflege zuhause stattfindet. Andersherum bekommen Sie einen Zuschuss zur vollstationären Pflege nur, wenn der oder die Betroffene in einer entsprechenden Einrichtung lebt.
Pflegegrad 2
Bei Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf folgende Pflegeleistungen:
- Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen (Körperpflege, Betreuung sowie Hilfe bei Haushaltsführung): 316 Euro pro Monat
- Pflegesachleistungen für häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 689 Euro pro Monat
- Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen jährlich: 474 Euro bei Angehörigenpflege oder 1.612 Euro bei Verhinderungspflege durch sonstige Personen
- Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen: maximal 1.612 Euro jährlich
- Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege: maximal 125 Euro monatlich
- Wohngruppenzuschlag beim Wohnen in einer ambulant betreuten Wohngruppe (Pflege-WG): 214 Euro
- Anschubfinanzierung zur Gründung einer Pflege-WG: einmaliger Höchstbetrag von 2.500 Euro pro Person oder 10.000 Euro pro Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung
- vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim: Zuschuss in Höhe von 770 Euro monatlich
- Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen: 10 Prozent des Heimentgelts, höchstens 266 € monatlich
- Pflegehilfsmittel: 40 Euro pro Monat
- Zuschuss, volle Kostenübernahme oder Verleih von technischen Hilfsmitteln wie einem Hausnotruf
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (zum Beispiel zum Einbau einer barrierefreien Dusche): je Maßnahme maximal 4.000 Euro bzw. bei mehreren Anspruchsberechtigten in einer Wohnung maximal 16.000 Euro
- Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
- Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage)
Lassen Sie sich beraten
Pflegebedürftige und pflegende Angehörige können sich durch die Pflegekasse beraten lassen. Zum Beispiel können Beratungen durch eine Pflegefachkraft im eigenen Zuhause zusätzliche Möglichkeiten der Hilfe aufzeigen. Außerdem können Pflegepersonen kostenfrei an einem Pflegekurs teilnehmen. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre zuständige Pflegekasse.
Pflegegrad 3
Bei Pflegegrad 3 können Sie folgende Pflegeleistungen beantragen:
- Pflegegeld für häusliche Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen (Körperpflege, Betreuung sowie Hilfe bei Haushaltsführung): 545 Euro pro Monat
- Pflegesachleistungen für häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder teilstationäre Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro pro Monat
- Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen jährlich: 817,50 Euro bei Angehörigenpflege oder 1.612 Euro bei Verhinderungspflege durch sonstige Personen
- Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen: maximal 1.612 Euro jährlich
- Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege: maximal 125 Euro monatlich
- Wohngruppenzuschlag beim Wohnen in einer ambulant betreuten Wohngruppe (Pflege-WG): 214 Euro
- Anschubfinanzierung zur Gründung einer Pflege-WG: einmaliger Höchstbetrag von 2.500 Euro pro Person oder 10.000 Euro pro Wohngruppe für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung
- vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim: Zuschuss in Höhe von 1.262 Euro monatlich
- Pflege in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen: 10 Prozent des Heimentgelts, höchstens 266 € monatlich
- Pflegehilfsmittel: 40 Euro pro Monat
- Zuschuss, volle Kostenübernahme oder Verleih von technischen Hilfsmitteln wie einem Hausnotruf
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (zum Beispiel zum Einbau einer barrierefreien Dusche): je Maßnahme maximal 4.000 Euro bzw. bei mehreren Anspruchsberechtigten in einer Wohnung maximal 16.000 Euro
- Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
- Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (bis zu 10 Arbeitstage)