VdK-Mitgliedsbeitrag absetzen

Ihren VdK-Mitgliedsbeitrag können Sie von der Lohn- und Einkommensteuer absetzen. Wer auf bestimmte Sozialleistungen angewiesen ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglichkeit der Beitragsübernahme. 

VdK-Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Mitgliedsbeiträge und Spenden als Sonderausgaben (§ 10b EStG in Verbindung mit § 50 EStDV) von der Lohn- und Einkommenssteuer abgezogen werden. Das klingt erst einmal kompliziert, doch es lohnt sich! Denn auch der Mitgliedsbeitrag im Sozialverband VdK ist steuerlich absetzbar.

Und so geht es: In der Regel erkennt das Finanzamt Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine bis zu einer Höhe von 200 Euro im Jahr an. Da der VdK-Jahresbeitrag unter 200 Euro liegt, genügt es meist, den Betrag in der Einkommenssteuererklärung aufzuführen – als Nachweis für die Zahlung dient der Kontoauszug.

Viele Finanzämter wissen jedoch nicht, dass der VdK als gemeinnützige Organisation anerkannt ist. Wir empfehlen daher, sich eine schriftliche Bestätigung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ausstellen zu lassen. Dazu reicht eine Mitteilung per E-Mail an Externer Link:mitgliederverwaltung-nb@vdk.de. Die Bestätigung wird dann regelmäßig Anfang des Jahres per Post zugesandt. Alternativ gibt es eine entsprechende Bestätigung, die in Verbindung mit dem Kontoauszug als Spendenbeleg fungiert. Hier kann die Bestätigung heruntergeladen werden:

VdK-Mitgliedsbeitrag kann angerechnet werden

Für Menschen, die auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, besteht die Möglichkeit den VdK-Beitrag wiederzubekommen, indem dieser als Absetzungsbetrag anspruchserhöhend berücksichtigt wird.

Für welche Sozialleistungen ist das möglich?
Der VdK-Mitgliedsbeitrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie

  • Bürgergeld (bisher: Arbeitslosengeld II) oder
     
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII, vor allem Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
     

ergänzend zu anderen Sozialleistungen (z.B. Witwenrente, Krankengeld, gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente) oder zum Einkommen erhalten.

Und so geht's:
Sie sollten die Berücksichtigung des VdK-Beitrags jedes Mal schriftlich beantragen, bevor Sie ihn entrichten (jährlich oder halbjährlich). Bürgergeld-Empfänger wenden sich dazu an das Jobcenter, Sozialhilfeempfänger an das Sozialamt. Ein formloses Schreiben genügt. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Nachdem Sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, müssen Sie den Überweisungsbeleg und gegebenenfalls einen vereinfachten Spendennachweis vorlegen. Den Spendennachweis erhalten Sie von der Mitgliederverwaltung des Landesverbands (E-Mail: Externer Link:mitgliederverwaltung-nb@vdk.de, Telefon 0441 21029-88).

Der VdK-Beitrag kann nur als Absetzungsbetrag anspruchserhöhend berücksichtigt werden, wenn Sie ihn zuvor schon selbst bezahlt haben. Die Berücksichtigung erfolgt dann, indem die ergänzende Sozialleistung (Bürgergeld oder Sozialhilfe) um den VdK-Beitrag erhöht wird.

Bitte beachten Sie:
Ob die Kosten für eine Mitgliedschaft tatsächlich berücksichtigt werden, ist jeweils eine Einzelfall-Entscheidung.
Ein höchstrichterliches Urteil dazu gibt es vom Bundessozialgericht noch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits 1994 die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sozialverband als notwendige Ausgabe anerkannt (Az.: 5 C 29/91). Die Entscheidung ist grundsätzlich auf die heutige Rechtslage übertragbar, sodass darauf weiter zugegriffen wird.