Urteil: Urlaubskosten für Begleitperson werden erstattet
Behinderte Menschen können Eingliederungshilfeleistungen erhalten, wenn sie bei einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind. So urteilte das Bundessozialgericht in einem Verfahren (Aktenzeichen B 8 SO 13/20 R), denn eine Woche Urlaub pro Jahr sei angemessen.
Zum Hintergrund: Im Juli 2016 unternahm der Kläger eine 7-tägige Schiffsreise auf der Nordsee. Er ist auf den Rollstuhl angewiesen und beschäftigt rund um die Uhr drei Assistenten. Um seine Pflege auch während des Urlaubes sicherzustellen, war ein Assistent als Reisebegleitung dabei. Der Kläger trug seine Reisekosten selbst, die der notwendigen Begleitung machte er über den beklagten Sozialhilfeträger geltend. Dieser sowie das Sozialgericht und das Landessozialgericht lehnten die Übernahme der Kosten jedoch ab.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hob das Urteil auf und argumentierte, dass Urlaubsreisen ein legitimes soziales Teilhabebedürfnis darstellen. Die Kosten für den eigenen Urlaub zählen zwar nicht als Leistung der Eingliederungshilfe – anders verhält es sich jedoch mit der notwendigen Begleitperson: Denn mit diesen Kosten ist der behinderte Mensch allein aufgrund seiner Behinderung konfrontiert. Sie sind somit als Teilhabeleistung zu übernehmen, wenn sie vor dem Hintergrund der angemessenen Wünsche des behinderten Menschen notwendig sind. Und der Wunsch, sich jährlich einmal auf eine einwöchige Urlaubsreise zu begeben, sei als angemessen anzusehen, urteilte des Bundessozialgericht. Dem Senat fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob der Kläger auch eine andere, gleichwertige Reise hätte buchen können, bei der geringere behinderungsbedingte Mehrkosten entstanden wären.