Kategorie Urteil Inklusion Behinderung

Urteil: Hundeausbildung muss bezahlt werden

Therapiehunde kommen häufig bei Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) zum Einsatz. Jetzt hat das Landessozialgericht (LSG) in Halle entschieden, dass die Ausbildung für einen solchen PTBS-Assistenzhund von der Eingliederungshilfe bezahlt werden muss – und zwar dann, wenn damit die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erleichtert oder ein behinderungsbedingter Nachteil ausgeglichen werden kann (Az. L 8 SO32/25 B ER).

Ein Hund liegt entspannt auf dem Boden
Assistenzhunde geben mehr Sicherheit. © Amy_Gillard auf pixabay.com

Im konkreten Fall ging es um eine heute 27-jährige Studentin. Sie war als Kind häuslich sexueller Gewalt ausgesetzt und vernachlässigt
worden. Das Mädchen reagierte mit sozialem Rückzug und entwickelte eine PTBS. Symptome waren Antriebslosigkeit, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken. Die Panikattacken zeigten sich besonders in der Begegnung mit Männern. Die behandelnden Ärzte bescheinigten der Studentin, dass ein speziell ausgebildeter PTBS-Assistenzhund ihr helfen könnte, sich im Alltag zurechtzufinden.

Nach dem Kauf eines Welpen beantragte die Studentin bei der zuständigen Stadtverwaltung, die im Auftrag des Landes zu entscheiden hatte, die Übernahme der Ausbildungskosten. Dabei ging es um 40 Stunden Grundausbildung und 60 Stunden Spezialausbildung, was insgesamt 8350 Euro kosten sollte. Die Verwaltung lehnte ab. 

Die junge Frau strengte ein Eilverfahren an. Damit konnte sie erreichen, dass ihr die Kosten für die Grundausbildung erstattet wurden. Danach nahm sie erneut gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch und beantragte, dass die Behörde auch den zweiten Ausbildungsabschnitt bezahlen sollte. Das LSG gab dem zweiten Antrag nun ebenfalls statt.

Nachteilsausgleich

Der PTBS-Assistenzhund diene der Alltagsbewältigung und sei ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe, urteilten die Richter in Halle. Der Vierbeiner ermögliche und erleichtere der Studentin die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben und stelle insofern einen behinderungsbedingten Nachteilsausgleich für sie dar. Für die Kosten sei die Eingliederungshilfe zuständig.

syk