VdK-Tipp: Entlastungsbetrag aus 2024 verfällt nicht
Wer pflegebedürftig ist und zuhause versorgt wird, hat Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag. Dieser muss nicht zum Jahresende aufgebraucht werden, sondern kann auch angespart und über das laufende Jahr hinaus genutzt werden.

Was viele Pflegebedürftige nicht wissen: Der Entlastungsbetrag aus dem vergangenen Jahr kann rückwirkend geltend gemacht werden. Um den gesamten Jahresbetrag aus 2024 durchzusetzen, gilt eine Frist bis zum 30. Juni 2025. Das Geld wird jedoch nicht automatisch ausbezahlt. Wer Leistungen in Anspruch genommen hat, reicht die Belege bei der Pflegekasse ein und erhält dann eine Erstattung.
Der Entlastungsbetrag dient als Unterstützung für Hilfen im Haushalt, als Zuschuss für ambulante Pflegedienste oder die Eigenanteile bei der Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege. In Niedersachsen können auch Einzelpersonen als ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer die Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörige im Alltag entlasten – Voraussetzung ist die Anerkennung durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales. Mehr Infos dazu gibt es in unserer Externer Link:Broschüre.
Übrigens:
Zum 1. Januar 2025 wurde der Entlastungsbetrag um sechs Euro angehoben. Ab Pflegegrad 1 erhalten Betroffene nun monatlich 131 Euro.