
Menschen mit Behinderung

Unsere Forderungen im Detail:
In Deutschland ist 2009 die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Kraft getreten. Sie ist damit geltendes Recht in Deutschland. Partizipation ist ein zentrales und mehrfach vorkommendes Thema der Konvention. Der Staat ist rechtlich zur Umsetzung der Konvention und damit auch zur Teilhabe behinderter Menschen verpflichtet. Aber auch die Zivilgesellschaft ist verpflichtet, sich Menschen mit Behinderungen zu öffnen und sie gleichberechtigt teilhaben zu lassen. Jeder Einzelne ist gefragt, Inklusion zu verwirklichen und Diskriminierung zu beenden. Auf Bundes- und Länderebene wurden zum Erreichen dieses Ziels Aktionspläne erstellt, die sich jedoch in Konzept und inhaltlicher Ausrichtung teilweise erheblich unterscheiden. Der VdK fordert deshalb die Einführung einer grundsätzlichen Normenprüfung aller bestehenden und geplanten Regelungen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben der UN-BRK sowie ein zwischen Bund und Ländern abgestimmtes Gesamtkonzept mit nachprüfbaren Zielvorgaben, Umsetzungsfristen und einer ausreichenden Finanzierung.
Die freie Wahl von Wohnort und Wohnform ist ein elementares Menschenrecht und ebenfalls in der UN-BRK verankert. In Niedersachsen und Bremen wohnt eine Vielzahl von Menschen mit Behinderungen in stationären Wohnformen, auch wenn die Anzahl in den letzten Jahren leicht zurückgegangen ist. Im Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist geregelt, dass dem Wohnen außerhalb von besonderen Einrichtungen der Vorzug zu geben ist, wenn dies von den Betroffenen gewünscht wird. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn das angestrebte ambulante Wohnen bei der Prüfung von Angemessenheit und Zumutbarkeit als gleichwertig angesehen wurde.
Ein Kostenvergleich soll zwar nur dann stattfinden können, wenn eine vom Wunsch abweichende Leistung zumutbar ist, aber von „berechtigten Wünschen“ ist im Eingliederungshilferecht nicht mehr die Rede. Aus Sicht des VdK kommt ein Kostenvergleich nur in Betracht, wenn Angebote verschiedener Einrichtungen miteinander verglichen werden. Bei personenzentrierten Unterstützungsleistungen, insbesondere im Bereich Wohnen, hat ein Kostenvergleich keine Berechtigung.
Das Recht, in einer eigenen Wohnung, gegebenenfalls mit Unterstützung, zu leben, darf von den Trägern der Eingliederungshilfe nicht aus Kostengründen infrage gestellt werden. Dies gilt auch für Menschen mit schweren Behinderungen. Niemand darf in ein Heim gezwungen werden, nur weil dort die Assistenzleistungen kostengünstiger erbracht werden können. Um die individuellen Wünsche der Menschen mit Beeinträchtigungen jedoch hinreichend zu berücksichtigen, müssen die Länder Niedersachsen und Bremen stationäre Wohneinrichtungen zugunsten anderer Wohnformen, die mehr Selbstbestimmung und eine unabhängige Lebensführung gewähren, weiter abbauen.
Die barrierefreie Gestaltung aller Lebensbereiche ist eine wesentliche Voraussetzung für die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Wohnungen und deren Umfeld, Bildungseinrichtungen, Arbeitsplätze und deren Umfeld, Dienstleistungen und Gebrauchsgegenstände, Einkaufs- und Freizeitangebote, Straßen, Wege, Plätze und öffentlich zugängliche Gebäude, öffentliche Verkehrsmittel, Ladeinfrastruktur, Informations- und Kommunikationssysteme und auch die Medien müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar gemacht werden. Von diesem Ziel sind wir in Niedersachsen und Bremen sowie im gesamten Bundesgebiet noch weit entfernt. Deswegen fordern wir die Landesregierungen von Niedersachsen und Bremen zu weiteren Investitionen und Maßnahmen auf, um Barrierefreiheit umfassend zu verwirklichen.
Im Jahr 2023 lag die Arbeitslosenquote unter Schwerbehinderten in Niedersachsen bei 12,7 Prozent und in Bremen sogar bei 14,7 Prozent. Sie lag damit 3,1 Prozent (Niedersachsen) bzw. 2 Prozent (Bremen) über der personengruppenübergreifenden Referenzgruppe. Damit sind Menschen mit Behinderungen trotz guter Ausbildung und Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentiert. Ziel muss es sein, möglichst viele Menschen mit Behinderungen in den ersten Arbeitsmarkt zu bringen.
Inklusionsbetriebe bieten gute Arbeitsbedingungen für Schwerbehinderte und sollten mehr gefördert werden, zum Beispiel bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Auch das Budget für Arbeit bietet Menschen mit Behinderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Alternative zur Werkstatt. Wichtig wäre hier, dass Menschen, die das Budget nutzen, auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und nicht nur ein Rückkehrrecht in die Werkstatt haben. Weiterhin begrüßt der VdK die Einführung der vierten Stufe der Ausgleichsabgabe. Die gleichzeitig eingeführte Abschaffung der Bußgeldsanktion lehnt der VdK hingegen ab. Die Integrationsämter in Niedersachsen und Bremen müssen personell besser ausgestattet werden. Nur so kann die Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt gelingen.
Das Behindertengleichstellungsgesetz fordert von Trägern öffentlicher Gewalt, mit Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache zu kommunizieren. Bescheide und Vordrucke sollen in verständlicher Weise erläutert werden bzw. in Leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden. Damit wird insbesondere Menschen mit Lernbehinderungen oder anderen Beeinträchtigungen geholfen zu verstehen, welche Anforderungen an sie gestellt werden. Weil Leichte Sprache aber auch für Ältere, Nicht-Muttersprachler und viele weitere Personengruppen sehr hilfreich ist, fordern wir, dass flächendeckend und bei allen Sozialleistungsträgern Bescheide in leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden.
Ansprechpartnerinnen
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© Peter Himsel Telefon: 0441 21029-41 0441 21029-41 E-Mail: nacke@vdk.de -

Kontakt: Stefanie von Seggern Assistentin
Telefon: 0441 21029-21 0441 21029-21 E-Mail: von-seggern@vdk.de