Alterssicherung

Eine ältere Frau mit grauen Haaren sitzt auf einer Schaukel und spricht angeregt mit einem älteren Mann
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Unsere Forderungen im Detail:

Im Jahr 2023 waren 87,1 Prozent der erwerbstätigen Personen in Deutschland gesetzlich rentenversichert. Die gesetzliche Rentenversicherung spielt damit hinsichtlich der Einkommenssicherung im Alter eine herausragende Rolle. Sie ist außerdem das größte und wichtigste soziale Sicherungssystem in Deutschland, sowohl in Bezug auf die Anzahl der ca. 21 Millionen anspruchsberechtigten Personen als auch in Bezug auf das Gesamtleistungsvolumen in Höhe von knapp 360 Milliarden Euro jährlich. Freiwillige betriebliche und private Altersvorsorgeformen konnten den Leistungsabbau der gesetzlichen Rentenversicherung in den vergangenen Jahren nicht kompensieren. Sie können allenfalls eine Ergänzung darstellen. Deswegen gilt es, die gesetzliche Rentenversicherung zu stärken. Der VdK fordert ganz deutlich: Die gesetzliche Rente muss zum Leben reichen und vor Altersarmut schützen!

Derzeit liegt das Rentenniveau bei 48 Prozent. Bei der Festlegung dieses Niveaus war man davon ausgegangen, dass die private und betriebliche Altersvorsorge das geringere Leistungsniveau kompensieren können. Die Erfahrungen in den letzten Jahren haben jedoch gezeigt, dass die freiwilligen Vorsorgeformen wie z.B. die Riestervorsorge diese Erwartung nicht erfüllt haben. Deswegen kann die Sicherung des Rentenniveaus in Höhe von 48 Prozent nur ein erster Schritt sein. 

Unerlässlich für eine Stärkung des gesetzlichen Rentensystems ist eine langfristige Stabilisierung und Erhöhung des Rentenniveaus auf mindestens 53 Prozent vor Steuern. Alle Dämpfungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel sind zu streichen. Die Entwicklung der Renten muss eins zu eins der Entwicklung der Gehälter der Beschäftigten in Deutschland folgen. Nur so kann sie wirksam vor Altersarmut schützen. 

Eine Rentenversicherung, in die jeder Erwerbstätige einzahlt, ist für uns der Kernpunkt eines solidarischen und gerechten Rentensystems. Ob Angestellte, Selbständige, Beamte oder Berufspolitiker: Alle sollen – mit Übergangsfristen – in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Dies hätte nicht nur eine finanzielle Stärkung der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge, sondern auch mehr Gerechtigkeit im Bereich der Alterssicherung und eine Stärkung der Solidargemeinschaft. Bis dahin fordern wir Bund, Länder und Kommunen auf, bei Neueinstellungen sorgfältig zu prüfen, ob nicht im Öffentlichen Dienst ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Frage kommt, bevor ein Beamter neu eingestellt wird. 

Schon jetzt ist es für viele Menschen nicht möglich, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ihren Beruf auszuüben, auch wenn sie noch nicht als erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gelten. In der aktuellen Diskussion zur Stabilisierung des Rentensystems wird eine Erhöhung der Regelaltersgrenze auf über 67 oder eine Koppelung an die Lebenserwartung häufig als alternativlos dargestellt. Dies lehnt der VdK ebenso entschieden ab wie eine Erhöhung der Definition der Standardrente nach 45 auf 47 Beitragsjahre. Vielmehr müssen mehr Anstrengungen unternommen werden, damit Erwerbstätige bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einer sozialversicherungspflichtigen (Vollzeit-)Beschäftigung nachgehen können. Präventive Maßnahmen, betriebliche Gesundheitsförderung, qualifizierte Fort- und Weiterbildungen in jedem Alter, dem Alter entsprechende Arbeitsbedingungen sowie medizinische und berufliche Rehabilitationsmaßnahmen sind in den Mittelpunkt dieser Anstrengungen zu stellen. 

Insbesondere in körperlich oder psychisch anspruchsvollen Berufen ist es für Erwerbstätige häufig nicht möglich, bis zum Erreichen der derzeit geltenden Regelaltersgrenze oder bis zum 65. Lebensjahr zu arbeiten. Oftmals beginnen diese Menschen ihre berufliche Tätigkeit bereits im Alter von 16 Jahren und erreichen die für die Rente für besonders langjährig Versicherte notwendige Wartezeit von 45 Jahren bereits mit 61 Jahren. Für diese Gruppe sollte die Altersgrenze von 63 Jahren für Renten für besonders langjährig Versicherte wiedereingeführt werden. Ferner sollten für die Erfüllung der Wartezeit auch Zeiten der Arbeitslosigkeit unmittelbar vor Rentenbeginn zählen.

Die Einführung der Grundrente ist eine wichtige Maßnahme für Menschen, die langjährig zu geringen Löhnen gearbeitet haben. Derzeit hat Anspruch auf Grundrente, wer mindestens 33 Beitragsjahre erreicht, dazu zählen Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Berufstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Außerdem muss der Verdienst mehr als 30 und weniger als 80 Prozent des Durchschnittseinkommens betragen.

Doch 53 Prozent der dementsprechend eigentlich Berechtigten verlieren nach einer Einkommensprüfung beziehungsweise der Anrechnung des Partnereinkommens den Anspruch auf eine Grundrente. Die Grundrente muss, wie bei der Mütterrente, unabhängig vom Einkommen (des Partners) ausgezahlt werden.

Bei den Grundrentenjahren müssen auch Zeiten der Erwerbsminderung und Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt werden: Nur sehr wenig Erwerbsminderungsrentner kommen auf 33 Grundrentenjahre, deren Lebensleistung wird aktuell nicht berücksichtigt. Die Gleitzone muss ab 30 Grundrentenjahre gelten: die aktuelle Gleitzone ist zu kurz. Die Abschläge von 12,5 Prozent auf den Grundrentenaufschlag müssen wegfallen: Es ist nicht nachvollziehbar, warum bei der Grundrente wieder etwas gekürzt wird.

Die sogenannte „Hausfrauenehe“, bei der Frauen auch im Alter auf das Einkommen ihres Ehemannes angewiesen sind, gibt es in der heutigen Zeit viel seltener. Dennoch können viele Frauen aufgrund fehlender Vereinbarkeit von Familie und Beruf, Lohnungerechtigkeit oder unfreiwilliger Teilzeitarbeit keine ausreichenden eigenen Rentenansprüche erwirtschaften. Der VdK spricht sich deswegen gegen weitere Verschlechterungen aus und fordert, dass Ansprüche auf betriebliche oder private Altersvorsorge nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. 

Mit den Rentenreformen 2014 und 2018 wurden die Erziehungszeiten für Mütter und Väter für vor 1992 geborene Kinder verbessert („Mütterrente“). Dennoch werden nach wie vor Erziehungszeiten bis 1992 mit 2,5 Jahren schlechter bewertet als bei später geborenen Kindern, für die Eltern 3 Jahre Kindererziehungszeiten erhalten. Diese Ungerechtigkeit kann nicht hingenommen werden. In erster Linie sind hiervon Frauen betroffen, die unter anderem dadurch Altersarmut ausgesetzt sind. Es darf jedoch keine Mütter und Väter zweiter Klasse geben. Der VdK fordert daher drei Entgeltpunkte pro Kind – egal, ob das Kind vor oder nach 1992 geboren wurde.

Des Weiteren darf auch nicht die langjährige Pflege von Angehörigen zur Armutsfalle im Alter werden. Zeiten der Pflege müssen deshalb mit Kindererziehungszeiten gleichgestellt werden. Die Höhe der Pflegezeiten darf dabei nicht vom Erwerbsstatus der Pflegeperson abhängig gemacht werden oder davon, ob Pflegegeld, Pflegesachleistung bzw. eine Kombination in Anspruch genommen werden. 

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